Der EU AI Act gilt gestaffelt, und die Staffelung wird regelmäßig missverstanden. Besonders hartnäckig hält sich die Annahme, die verbotenen Praktiken aus Artikel 5 stünden noch bevor. Das trifft nicht zu: Sie gelten überwiegend seit dem 2. Februar 2025. Am 2. Dezember 2026 werden dennoch zwei Dinge fällig, die für Unternehmen mit generativen Werkzeugen im Einsatz konkret sind. Dieser Beitrag ordnet ein, was an diesem Datum greift, wen es trifft und welche Vorbereitung sich lohnt. Er ersetzt keine Rechtsberatung, sondern soll die richtigen Fragen vorbereiten.

Die Verordnung ist am 1. August 2024 in Kraft getreten und wird seitdem stufenweise anwendbar. Am 2. Februar 2025 galten die allgemeinen Bestimmungen und die Verbote. Am 2. August 2025 folgten die Regeln für Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck sowie die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Aufsichtsbehörden zu benennen. Am 2. August 2026 begann die Anwendung des überwiegenden Teils der Verordnung samt Durchsetzung, einschließlich der Transparenzpflichten aus Artikel 50.
Der 2. Dezember 2026 ist die nächste Stufe. Danach folgen der 2. August 2027 für die Reallabore der Mitgliedstaaten, der 2. Dezember 2027 für die eigenständigen Hochrisiko-Anwendungsfälle aus Anhang III und der 2. August 2028 für KI als Sicherheitsbauteil regulierter Produkte nach Anhang I.
Ein Teil dieser Termine wurde nachträglich verschoben. Die zuletzt beschlossenen Änderungen am Zeitplan sind in der offiziellen Zeitleiste der Kommission eingearbeitet; ältere Übersichten aus 2024 und 2025 nennen teilweise andere Daten und sollten nicht mehr als Grundlage dienen.

Ab dem 2. Dezember 2026 sind KI-Systeme verboten, die nicht einvernehmliche sexualisierte Deepfakes oder Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs erzeugen. Das ergänzt den bestehenden Verbotskatalog aus Artikel 5, der unter anderem manipulative Techniken mit erheblichem Schadenspotenzial, das Ausnutzen von Schutzbedürftigkeit, soziale Bewertung durch Behörden, das ungezielte Abgreifen von Gesichtsbildern zum Aufbau von Erkennungsdatenbanken sowie Emotionserkennung am Arbeitsplatz und in Bildungseinrichtungen umfasst.
Für den typischen Mittelständler ist dieser Punkt keine Handlungsaufforderung, sondern eine Einordnung: Diese Systeme baut und betreibt er nicht. Relevant wird es dort, wo generative Werkzeuge im Haus eingesetzt und Dritten zugänglich gemacht werden — etwa in einer Anwendung, die Nutzer Bilder erzeugen lässt. Dann gehört zur Sorgfalt, dass Missbrauch dieser Art technisch und vertraglich ausgeschlossen ist.
Verstöße gegen die Verbote sind mit dem höchsten Bußgeldrahmen der Verordnung belegt: bis zu 35 Millionen Euro oder 7 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes, je nachdem, welcher Betrag höher ist.
Artikel 50 Absatz 2 verlangt von Anbietern generativer Systeme, dass deren Ausgaben in einem maschinenlesbaren Format als künstlich erzeugt oder verändert erkennbar sind. Für Systeme, die erst ab dem 2. August 2026 auf den Markt kamen, gilt das sofort. Für Systeme, die davor bereits verfügbar waren, endet die Übergangsfrist am 2. Dezember 2026.
Die Pflicht liegt beim Anbieter, nicht beim Unternehmen, das das Werkzeug nutzt. Spürbar wird sie trotzdem: Ab Dezember tragen Ausgaben von Werkzeugen, die bisher unmarkiert lieferten, technische Kennzeichen — als Metadaten, als eingebettetes Wasserzeichen oder als Kombination. Wer solche Dateien weiterverarbeitet, sollte wissen, dass Bearbeitungsschritte diese Kennzeichen entfernen können.
Genau hier entsteht in der Praxis die Aufgabe. Wer generierte Bilder zuschneidet, neu kodiert oder in andere Formate überführt, verändert unter Umständen die Kennzeichnung. Das ist kein Verstoß des Betreibers gegen Absatz 2, weil ihn diese Pflicht nicht trifft. Es kann aber die eigenen Nachweise erschweren, wenn später die Frage aufkommt, welches Material künstlich erzeugt wurde.
Die Pflichten, die Unternehmen als Betreiber selbst treffen, gelten bereits seit dem 2. August 2026 und ändern sich im Dezember nicht. Wer ein System einsetzt, das direkt mit Menschen interagiert, muss auf die KI hinweisen. Wer Bild-, Ton- oder Videomaterial veröffentlicht, das reale Personen, Orte oder Ereignisse täuschend echt nachbildet, muss offenlegen, dass es künstlich erzeugt oder verändert wurde.
Für Texte gilt die Offenlegung, wenn sie veröffentlicht werden, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren — es sei denn, der Text wurde von Menschen geprüft und jemand trägt dafür die redaktionelle Verantwortung.
Die Rollenfrage bleibt der häufigste Stolperstein. Wer ein zugekauftes System unter eigenem Namen oder eigener Marke bereitstellt oder es wesentlich verändert, kann selbst zum Anbieter werden — und übernimmt damit auch die Kennzeichnungspflicht aus Absatz 2. Für Agenturprojekte gehört diese Zuordnung zwischen Auftraggeber, Agentur und Werkzeuganbieter vor den Start und in die Dokumentation.
Der praktische Vorbereitungsschritt ist eine Liste, kein Projekt. Erste Spalte: Welche Werkzeuge erzeugen im Unternehmen Bilder, Texte, Audio oder Video? Zweite Spalte: Wo landen deren Ausgaben — Website, Anzeigen, Social Media, Kundenunterlagen? Dritte Spalte: Wer ist bei diesem Werkzeug Anbieter, und sind wir in irgendeinem Fall selbst in diese Rolle gerutscht?
Danach zwei Prüfungen. Erstens: Läuft ein System, das direkt mit Kunden spricht, ohne sichtbaren Hinweis? Das ist unabhängig vom Dezembertermin bereits jetzt zu beheben. Zweitens: Gibt es veröffentlichtes Material, das reale Personen oder Ereignisse täuschend echt darstellt und nicht offengelegt ist?
Bestandsmaterial, das vor dem 2. August 2026 erzeugt und veröffentlicht wurde, muss nicht nachträglich gekennzeichnet werden. Diese Klarstellung erspart die aufwendigste Variante — das rückwirkende Durchgehen ganzer Bildarchive.
Wir gehen die eingesetzten Werkzeuge, die veröffentlichten Inhalte und die Rollenverteilung durch und halten fest, was bis Dezember zu klären ist und was bereits jetzt fehlt.
Weiterführend: KI-Automatisierung Hamburg.